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VG Regensburg, 11.02.2016 - 5 K 15.511 |
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- VG Regensburg, 11.02.2016 - RN 5 K 15.511
Nichtanerkennung von Prüfungsleistungen und endgültiges Nichtbestehen der …
Auszug aus VG Regensburg, 11.02.2016 - 5 K 15.511
Aktenzeichen: RN 5 K 15.511, RN 5 K 15.857.Die Verfahren RN 5 K 15.857 und RN 5 K 15.511 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Auf den Inhalt des Bescheids wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen (Bl. 4 ff.GA, RN 5 K 15.857) Bezug genommen.
Der Kläger reichte am 01.06.2015 dagegen (Nichtanerkennung von Prüfungsleistungen und endgültiges Nichtbestehens der juristischen Zwischenprüfung) beim Gericht Klage ein, die unter dem Az: RN 5 K 15.857 geführt wird.
Der Kläger beantragt im Verfahren RN 5 K 14.1426, RN 5 K 15.511,.
Der Kläger beantragt im Verfahren RN 5 K 15.857 sinngemäß,.
Das Gericht hat die Verfahren RN 5 K 15.857 und RN 5 K 15.511 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
- VG Regensburg, 11.02.2016 - RN 5 K 15.1123
Keine isolierte Anfechtbarkeit von behördlichen Verfahrenshandlungen
Auszug aus VG Regensburg, 11.02.2016 - 5 K 15.511
Am gleichen Tag ging dem Dekan der juristischen Fakultät ein Schreiben des Klägers zu, mit dem Antrag, die Fristen für die Ablegung von 5 dort aufgeführten Zwischenprüfungsklausuren um je ein Semester zu verlängern (Bl. 45 GA, RN 5 K 15.1123).Mit Schreiben vom 12.05.2014 erhielt der Kläger die Mitteilung des Dekans, wonach die Fristen für die Ablegung der Wiederholungsklausuren zur Zwischenprüfung je nach Fach um ein Semester nach hinten verlängert werden (Bl. 46 GA, RN 5 K 15.1123).
Der Kläger reichte daraufhin am 28.07.2015 beim Bayer. Verwaltungsgericht Klage ein, die unter dem Az: RN 5 K 15.1123 geführt wird.
Der Kläger beantragt im Verfahren RN 5 K 15.1123,.
- BVerwG, 16.10.2013 - 8 CN 1.12
Friedhofssatzung; Grabmale; Verwendungsverbot; Kinderarbeit, ausbeuterisch; …
Auszug aus VG Regensburg, 11.02.2016 - 5 K 15.511
Die Bestimmungen des Prüfungsrecht unterliegen dem Regelungsvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG (vgl. VGH BW vom 7.7.1980 Az. IX 111/79 Rn. 19 und BVerwG vom 16.10.2013, Az.8 CN 1/12 Rn. 26).Vom Normgeber wird verlangt, die Rechtsvorschriften so genau zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (so BVerwG vom 16.10.2013, Az. 8 CN 1/12, Rn. 21 mit Hinweis auf BVerfG).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 16.12.2015 - 14 A 1263/14
Anrechnung von Studien-Modulen im Studiengang "Bachelor of Laws" aufgrund …
Auszug aus VG Regensburg, 11.02.2016 - 5 K 15.511
Mit der Anerkennungsregelung bezweckt das Gesetz, den Studierenden bereits erbrachte Prüfungsleistungen im Interesse der zweckmäßigen, insbesondere zumutbaren Erreichung ihres berufseröffnenden Ausbildungsziels und im Interesse der Verhinderung unnötiger Inanspruchnahme von Hochschulkapazitäten nicht noch einmal abzuverlangen (so auch OVG NRW vom 16.12.2015, Az. 14 A 1263/14, Rn. 21). - BVerfG, 13.11.1979 - 1 BvR 1022/78
Schweigender Prüfling
Auszug aus VG Regensburg, 11.02.2016 - 5 K 15.511
Dies entspricht auch der Rechtsprechung des BayVerfGH vom 27.1.1994, Az. VF.14-VII-92, Rn. 61. Die Rechtssicherheit und damit der Rechtsstaatsgrundsatz erfordern allerdings, dass der Inhalt einer solchen Rechtsnorm für den Rechtsunterworfenen klar erkennbar ist. Die Norm muss daher die tatbestandlichen Voraussetzungen des Eingriffs unter Berücksichtigung der Schwere desselben und der Bedeutung einer darauf gestützten Ablehnung für das berufliche Schicksal des Bewerbers mit einer dem Zweck der Regelung angepassten und möglichen Bestimmtheit bezeichnen. Als Sanktionsnorm muss sich das fiktive Nichtbestehen an Art. 12 Abs. 1 GG messen lassen (BVerfG v. 13.11.1979, Az. 1 BvR 1022/78). - VerfGH Bayern, 27.01.1994 - 14-VII-92
(VerfGH München: Fehlende unbeschränkte zweite Wiederholungsmöglichkeit einer …
Auszug aus VG Regensburg, 11.02.2016 - 5 K 15.511
Dies entspricht auch der Rechtsprechung des BayVerfGH vom 27.1.1994, Az. VF.14-VII-92, Rn. 61. Die Rechtssicherheit und damit der Rechtsstaatsgrundsatz erfordern allerdings, dass der Inhalt einer solchen Rechtsnorm für den Rechtsunterworfenen klar erkennbar ist. Die Norm muss daher die tatbestandlichen Voraussetzungen des Eingriffs unter Berücksichtigung der Schwere desselben und der Bedeutung einer darauf gestützten Ablehnung für das berufliche Schicksal des Bewerbers mit einer dem Zweck der Regelung angepassten und möglichen Bestimmtheit bezeichnen. Als Sanktionsnorm muss sich das fiktive Nichtbestehen an Art. 12 Abs. 1 GG messen lassen (BVerfG v. 13.11.1979, Az. 1 BvR 1022/78). - VGH Baden-Württemberg, 07.07.1980 - IX 111/79
Prüfungsfrist für Zwischenprüfungen